Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adworld Tourism Consulting AG, Zürich

1. Allgemeines

Für alle Verträge, die zwischen der Adworld Tourism Consulting AG (nachfolgend ADWORLD genannt) und ihren Auftraggebern abgeschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Alle Vereinbarungen, Vertragsänderungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt.

2. Leistungen und Auftragserteilung

Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von ADWORLD sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Telefax), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt. Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.

Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn ADWORLD eine Annahmeerklärung oder Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn ADWORLD mit der Ausführung des Auftrages beginnt.

3. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

ADWORLD bietet individuelle Dienstleistungen für das Suchmaschinenmarketing an, insbesondere in den Bereichen Analysen & Expertisen, Keyword- & Bannerwerbung, uchmaschinenoptimierung und Social Media; nachfolgend Werbekampagnen genannt.

Art und Umfang der individuellen Dienstleistungen werden vertraglich zwischen dem Auftraggeber und ADWORLD festgehalten. Paketpreise werden durch das Media-Budget & den Umfang der Dienstleistungen bestimmt. Dienstleistungspakete mit Pauschalpreisen werden monatlich durch die effektiven Leistungsdaten definiert.

ADWORLD kann benachbarte oder ähnliche Suchbegriffe verschiedener Auftraggeber betreuen. ADWORLD wird dabei nicht den Interessen eines Auftraggebers Vorrang vor den Interessen eines anderen Auftraggebers geben. ADWORLD erbringt keine exklusiven Dienstleistungen für einzelne Branchen oder geografische Gebiete.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Für eine optimale Auftragserfüllung benötigen wir Unterlagen, Daten und sonstige Informationen des Auftraggebers. Dieser verpflichtet sich, der Beauftragten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur vertragsgemässen Abwicklung der Aufgaben oder im weitesten Sinne zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von ADWORLD umgehend zu prüfen und Mängel schriftlich festzuhalten, damit ADWORLD die entsprechenden Korrekturen vornehmen kann.


Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ADWORLD die vereinbarten Leistungen in Rechnung stellen. Selbst dann, wenn der Auftrag nicht komplett abgeschlossen werden kann infolge fehlender Banner oder Analytics-Zugänge. Falls ein späterer Abschluss Mehraufwände generiert, kann ADWORLD diese nach Aufwand entsprechend in Rechnung stellen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise von ADWORLD verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, in Schweizerfranken, exkl. MWST.

Beauftragte Zusatzleistungen verrechnet ADWORLD auf Basis der geleisteten Stunden. Regelmässige sowie unregelmässige Beratungs- und Standortbesprechungen bei ADWORLD oder dem Auftraggeber sowie über Telefon, Skype oder andere Kanäle, sind nicht in den vereinbarten Leistungen enthalten und werden zum regulären Stundensatz verrechnet.

Wird vom Auftraggeber eine Pausierung von monatlich wiederkehrenden Leistungen verlangt, gilt nachfolgende Formel zur Berechnung der monatlichen Gebühr. Bei Pausierungen, die kürzer als 30 aufeinanderfolgende Tage dauern, gilt die monatliche Leistung als erfüllt. Bei Pausierung eines ganzen Monats oder mehrerer Monate wird 50% der monatlichen Gebühr verrechnet. Bei Re-Aktivierung bestehender Kampagnen hat ADWORLD infolge erhöhtem Monitoring im ersten Monat einen Mehraufwand zu erwarten. Dieser Mehraufwand kann ohne vorgängige Information verrechnet werden, jedoch mit maximal 50% der vereinbarten regulären monatlichen Gebühr.

Die Rechnungsstellung erfolgt standardmässig nach Vertragsabschluss. Laufende Kosten im Rahmen der Betreuung einer Werbekampagne können im Voraus oder nach abgeschlossenem Monat abgerechnet werden.

Die Rechnungen der ADWORLD sind innert 15 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge von Skonto, Spesen und Gebühren zur Zahlung fällig. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden schriftlich vereinbart.

Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen an ADWORLD in Verzug, ist ADWORLD nach vorgängiger Information (Telefon, E-Mail, Mahnung) berechtigt, die davon betroffenen Leistungen inklusive Leistungen Dritter sofort zu sistieren. Dadurch entstehender Mehraufwand stellt ADWORLD in Rechnung. Die Wiederaufnahme der Leistungen und Reaktivierung von Konto-Zugängen erfolgt nach Bezahlung der offenen Rechnungen, einem Verzugszins von 5% p.a. für überfällige Rechnungen und einer Vorauszahlungsrechnung bis maximal drei Monate der vertraglichen Leistungen.

Werden Leistungen Dritter, insbesondere Klickkosten für Suchmaschinenbetreiber, über ADWORLD abgerechnet und gerät der Auftraggeber mit der Vergütung dieser Kosten in Verzug, so ist ADWORLD nach vorgängiger Information (Telefon, E-Mail) berechtigt, die davon betroffenen Leistungen und Werbekampagnen sofort zu sistieren. Die Wiederaufnahme der Leistungen bestehender Werbekampagnen erfolgt nach Bezahlung der offenen Rechnungen. Diese Wiederaufnahme führt infolge erhöhtem Monitoring im ersten Monat zu Mehraufwand. Dieser Mehraufwand wird ohne vorgängige Information und zu maximal zusätzlich 50% der vereinbarten regulären monatlichen Gebühr verrechnet.

Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR). Die Gebühr für die 1. Mahnung beträgt CHF 25.- Die Gebühr für die 2. Mahnung / Betreibungsandrohung beträgt CHF 50.- Bei einer Betreibung fallen zusätzlich die üblichen Gebühren und Verzugszinsen an.

6. Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse

Während der Vertragsdauer stehen dem Auftraggeber sämtliche von ADWORLD für den Auftraggeber geschaffenen Inhalte zur Nutzung zur Verfügung. Die Urheberrechte und allfällige weitere Immaterialgüterrechte an diesen Werken verbleiben bei ADWORLD.

Nach ordentlicher Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber berechtigt, die Werbekampagnen zu übernehmen.

7. Gewährleistung und Haftung

ADWORLD übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung erfüllt werden und im Wesentlichen den dort beschriebenen Funktionen entsprechen. Die Zusage auf Aufnahme bei einem Suchdienst oder Internetverzeichnis sowie die Garantie auf bestimmte Rankingpositionen in den Ergebnisseiten der Suchmaschinen wird dabei von ADWORLD ausdrücklich nicht gewährt.

ADWORLD haftet für etwaige weitere Schäden und Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Beweislast bei Mängel, für das Verschulden von ADWORLD und für die rechtzeitige schriftliche Mängelrüge, liegt beim Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist für die Zulässigkeit und Freiheit von Rechten Dritter der von ihm angemeldeten Begriffe und Inhalte seiner Seiten allein verantwortlich, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht. ADWORLD prüft nicht, ob die angemeldeten Inhalte oder die Seiten des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen.

ADWORLD behält sich vor, Begriffe oder Aufträge abzulehnen, die offensichtlich rechtswidrig sind. ADWORLD führt jedoch keine eigene rechtliche Prüfung der Begriffe oder der auf den Seiten des Auftraggebers gehosteten/enthaltenen Inhalte durch. ADWORLD ist nicht verpflichtet Markenrechte Dritter zu recherchieren oder zu
überwachen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ADWORLD hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Begriffe oder Inhalte verwendet, die unzulässig oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich schadlos zu halten.

Die Haftung von ADWORLD ist ausgeschlossen, wenn Hindernisse auftreten, die ADWORLD trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ADWORLD, beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. So gewährleistet ADWORLD unter anderem nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind. ADWORLD haftet nicht, wenn Zulieferer oder Dienstanbieter ohne grobes Verschulden von ADWORLD nicht ordnungsgemäss geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Netzdienstleistungen nicht ordnungsgemäss funktionieren. ADWORLD übernimmt keine Haftung für Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Ausfälle öffentlicher Stromnetze, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr etc.

8. Vertragslaufzeit, Kündigung

Die Laufzeit der Dienstleistung von ADWORLD wird zwischen dem Auftraggeber und ADWORLD vertraglich vereinbart. Falls nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit eingeschriebenem Brief aufgelöst werden.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine fristlose Auflösung des Vertrages durch ADWORLD liegen unter anderem vor, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Ansprüche des Auftraggebers gepfändet werden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Wochen aufgehoben wird.
Eine Kündigung seitens ADWORLD ist ebenfalls gegeben wenn der Vertragspartner Bestimmungen über die Zulässigkeit von Inhalten und Begriffen gegenüber Drittparteien nicht einhält oder gegen wesentliche Vertragspflichten verstösst. Ebenso wenn Dritte die Zulässigkeit der durch den Auftraggeber angemeldeten Begriffe und Seiteninhalte angreifen.

9. Geheimhaltung

ADWORLD ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen von ADWORLD. Sie überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist ADWORLD verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz der Adworld Tourism Consulting AG. Es gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss Schweizerischen internationalen Privatrechts.